Deutsche Anwaltskanzlei SiebeldsDeutsche Anwaltskanzlei SiebeldsDeutsche Anwaltskanzlei Siebelds
Deutsche Anwaltskanzlei Siebelds> Italienisches Erbrecht

Wiedereinführung der Erbschaftssteuer in Italien

Die mittlerweile bereits wieder abgewählte Regierung Prodi, hat die von der Regierung Berlusconi seinerzeit abgeschaffte Erbschaftssteuer in Italien weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit wieder eingeführt. Wir beraten Sie gern über die Einzelheiten !

Unsere Telefonnummern in Deutschland und Italien haben sich geändert. Sie erreichen uns jetzt telefonisch in Deutschland unter der Nummer 030/22 41 45 88 und in Italien unter 0039/045/9 81 81 83. Wir bitten um Beachtung.

 [Standardversion laden]  [Empfehlung versenden]
Diese Seite empfehlen:
An (E-Mail Adresse des Empfängers)
Ihr Name (optional)
Von (Ihre E-Mail Adresse)
Nachricht (optional)
Datenschutz-Hinweis: Die Mailadressen werden von uns weder gespeichert noch an Dritte weitergegeben. Sie werden ausschließlich zu Übertragungszwecken verwendet.

ERBEN UND VERERBEN EINER IMMOBILIE IN ITALIEN

Verstirbt ein Deutscher mit Grundbesitz in Italien, ist zunächst nach internationalem Erbrecht zu klären, ob italienisches oder deutsches Erbrecht anwendbar ist.

Positiv hervorzuheben ist, dass deutsche Erbscheine in Italien anerkannt werden sowie auch ein nach deutschem Recht ernannter Testamentsvollstrecker grundsätzlich zur Abwicklung des Nachlasses in Italien befugt ist.

Ein Testament nach italienischem Recht kann die den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltenen Rechte nicht beeinträchtigen. Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer sind alle übertragenen Güter (auch im Ausland !). War der Erblasser nicht in Italien ansässig, ist die Steuer nur auf das in Italien befindliche Vermögen anwendbar. In Italien gezahlte Erbschaftssteuer wir dabei auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftssteuer angerechnet.

Innerhalb von 12 Monaten nach Eröffnung der Erbfolge ist eine Steuererklärung (dichiarazione di successione) durch den/die Erben abzugeben. Bei Überschreiten der Frist ist mit empfindlichen Strafen durch das italienische Finanzamt zur rechnen. Die Ertellung ist für einen Laien selbst mit italienischen Sprachkenntnissen kaum alleine zu bewältigen. Wir bieten daher die Erstellung der dichiarazione di successione sowie die vollständige Abwicklung Ihrer Erbschaft in Italien zu fairen Bedingungen als besonderen Service an. Erst nach Zahlung der Kaster- und Registersteuern erhält der Vorgang ein Aktenzeichen und erst dann kann das Grundstück überhaupt auf den Erben umgeschrieben, bzw. von diesem verkauft werden. Es empfiehlt sich insbesondere aus den o.g. Gründen, die Steuererklärung fristgerecht abzugeben, da anderenfalls beim Eintreten weiterer Erbfälle ein Grundstück praktisch unverkäuflich werden kann. Da hierfür zumeist noch eine Vielzahl von Unterlagen/Auskünften eingeholt werden muss, ist die frühzeitige Beauftragung eines entsprechenden Rechtsanwalts ratsam.

Zuständig ist das Registeramt des Bezirkes in dem der letzte Wohnsitz des Erblassers war. Wenn dieser nicht in Italien ansässig war, ist das Registeramt in Rom zuständig.

Bei der Erstellung der Erbschaftserklärungen (dichiarazione di successione) und der Umschreibung des Grundstückes sind wir Ihnen gern behilflich.

 [Standardversion laden]  [Empfehlung versenden]
 [Standardversion laden]  [Empfehlung versenden]