Deutsche Anwaltskanzlei Siebelds

Wiedereinführung der Erbschaftssteuer in Italien

Die mittlerweile bereits wieder abgewählte Regierung Prodi, hat die von der Regierung Berlusconi seinerzeit abgeschaffte Erbschaftssteuer in Italien weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit wieder eingeführt. Wir beraten Sie gern über die Einzelheiten !

Unsere Telefonnummern in Deutschland und Italien haben sich geändert. Sie erreichen uns jetzt telefonisch in Deutschland unter der Nummer 030/22 41 45 88 und in Italien unter 0039/045/9 81 81 83. Wir bitten um Beachtung.

Europäischer Mahnbescheid

Mit der ab 2008 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens wurde ein Europäisches Mahnverfahren eingeführt. Dieses Verfahren führt zur Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und zur Verringerung der Verfahrenskosten. Die Verordnung regelt den freien Verkehr Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen.

Anwendung des Verfahrens in Zivil- und Handelssachen

Das Europäische Mahnverfahren ist in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Eine „grenzüberschreitende Rechtssache" liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, gilt die Verordnung in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Sind die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllt, so erlässt das Gericht so bald wie möglich, d.h. in der Regel binnen dreißig Tagen nach Einreichung des entsprechenden Antrags, einen Europäischen Zahlungsbefehl. Dies ist angesichts der erheblichen Verfahrensdauern in Italien ein erheblicher Vorteil gegenüber den regulären Klageverfahren.

Das Problem liegt allerdings darin, daß der Antrag meist am Gericht des Wohnsitzes des Schuldners und damit z. B. in Italien in italienischer Sprache zu stellen ist, was nicht spezialisierte Kanzleien bereits überfordern dürfte.

Wir bieten Ihnen dabei -anders als manche Mitbewerber- die umfassende Vertretung von der Antragstellung bis hin zur Zwangsvollstreckung in Italien.

Ihr Vorteil: Sollte der Schuldner gegen den europäischen Zahlungsbefehl Einspruch einlegen, können wir Sie weiter in Italien vertreten, wobei bereits angefallene Kosten natürlich angerechnet werden können. Durch unsere Beauftragung entfällt somit die Gefahr doppelter Kostenbelastung.

Wir bieten optimale Leistung zu interessanten Konditionen. Rufen Sie uns bei Rückfragen oder für ein konkretes Angebot einfach in Deutschland unter 030/22414588 oder in Italien unter 0039/045/9 81 81 83 an.